FAQ Abmahnung P2P

FAQ Abmahnung Filesharing
Brauche ich einen Anwalt?
Unterlassungserklärung
Wie gehen wir vor?
Die Vogel-Strauß-Methode
Deckelung auf 100 EUR

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing aus dem Briefkasten gefischt? Da sind Sie in guter Gesellschaft, denn die Zahl der jährlichen Abmahnungen in Deutschland liegt im sechsstelligen Bereich. Diese Art von Abmahnung hat sich zu einem erstaunlich langlebigen Geschäftsmodell entwickelt, dabei ist die juristische Lage bis jetzt immer noch alles andere als geklärt und die Rechtsprechung sehr uneinheitlich.

Es ist ein Geschäftsmodell, das hauptsächlich dazu dient, sich an Personen zu bereichern, die größtenteils nicht verantwortlich für die angeblichen Verstöße sind. Dies hat in keinster Weise etwas mit dem Verschaffen von Respekt vor geistigem Eigentum zu tun, sondern mit dem schnöden Mammon. Kein Urheber sollte sein geistiges Eigentum über die Kriminalisierung von Kindern und Jugendlichen und der eigenen Fans verteidigen.

Brauche ich einen Anwalt?

Das kommt darauf an. Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen, ist es für Laien oft schwer zu erkennen, was das beste Vorgehen gegen die Vorwürfe in einer Abmahnung ist, aber natürlich können Sie sich ohne Anwalt verteidigen. Insbesondere dann, wenn die Vorwürfe stimmen und Sie sich in einer Situation befinden, dass Sie grundsätzlich zahlungsbereit sind und eventuell nur an der Höhe der Forderung drehen wollen, würde Ihnen ein Anwalt lediglich ersparen, dass Sie sich selbst um die Verhandlung kümmern müssen.

Sie können auch immer selbst versuchen, einen Vergleich auszuhandeln. Die Abmahnkanzleien haben unterschiedliche Herangehensweisen. Manche schließen generell keine Vergleiche mit Privatpersonen, manche lassen sich darauf ein. Bei uns wird ein Vergleich grundsätzlich nicht angestrebt, wenn wir Sie vertreten, ist unser Ziel, dass Sie der Abmahnkanzlei nichts bezahlen.

Wenn Sie aus guten Gründen nicht zahlungsbereit oder willig sind, muss zur sicheren Vermeidung eines Gerichtsverfahrens sachlich und insbesondere rechtlich so auf Ihren Fall eingegangen werden, dass der Abmahnkanzlei von vorneherein klar sein muss, dass sie höchstwahrscheinlich gegen Sie verlieren wird. Nur in diesem Fall wird man Sie in Ruhe lassen.

Falls Sie bereits verklagt worden sind, ist auf jeden Fall professionelle Hilfe vonnöten. Bei der Anwaltssuche sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kanzlei im Bereich des Urheberrechts tätig ist.

Die Unterlassungserklärung

Wenn Sie sich entschlossen haben, sich selbst zu verteidigen, müssen Sie ganz genau überprüfen, ob Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beiliegt, so unterschreiben können. Denn die abmahnenden Anwaltskanzleien fügen ihren Abmahnungen oft vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei, die sehr nachteilhafte Erklärungen für die Betroffenen enthalten. Es ist möglich, diese Unterlassungserklärung zu modifizieren und somit eine adäquatere Regelung zu erzielen:

  • Damit die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, muss sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden. Unterschreiben Sie niemals ein Anerkenntnis Ihrer Schuld.
  • Meistens enthalten die zu unterzeichnenden Erklärungen eine Übernahmeverpflichtung der angeblich entstandenen Anwaltskosten, was sie keinesfalls unterschreiben dürfen. Sonst könnte bereits aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag die Berechtigung der Abmahnkanzlei folgen, ihre Gebühren einzufordern.
  • Unterschreiben sollten Sie keine Formulierung, mit der Sie es unterlassen, alle urheberrechtlich geschützten Werke eines Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen anstatt nur einen konkreten Musiktitel, Album oder Film.
  • Statt einer bestimmten Höhe der Vertragsstrafe (häufig 5.000,01 EUR, damit die Angelegenheit vor einem Landgericht verhandelt werden muss) empfehlen wir, nur eine zahlenmäßig unbestimmte, angemessenen Vertragsstrafe zu versprechen, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist (sog. Hamburger Brauch).

Es ist jedenfalls nicht richtig, dass Unterlassungserklärungen von Verbraucherzentralen und Rechtsschutzversicherungen Ihre Lage verschlimmern würde. Gleiches gilt für die Übernahme von Unterlassungserklärungen aus Internet-Foren. Sie sollten sich aber genau informieren und sicherstellen, dass die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dann tritt auch der Zweck der Unterlassungserklärungen ein, nämlich Sie vor der Inanspruchnahme auf Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu schützen.

Die Abmahnkanzlei muss Sie dann ganz normal vor einem Amtsgericht auf die Kosten verklagen. Und die Streitwerte von Klagen, in denen es „nur noch” um die Kosten geht, sind wesentlich geringer als in Unterlassungsverfahren. Bei Kostenklagen ist der Streitwert zumeist der eingeklagte Betrag, also zwischen EUR 500,00 und EUR 1.500,00.

Aber dem Risiko dieser Klage sind Sie natürlich weiterhin ausgesetzt.

Wie gehen wir als Kanzlei vor?

Zunächst einmal kann uns jeder von einer Abmahnung Betroffene kostenlos kontaktieren, um eine Falleinschätzung zu erhalten. In den meisten Fällen ist ein Vorgehen gegen die Vorwürfe sinnvoll. Wenn Sie uns nach Erhalt einer Abmahnung beauftragen, geben wir eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie ab und schildern in einem Schriftsatz, warum Sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen die Rechtsprechung die Haftung für angebliche Urheberrechtsverletzungen abgelehnt hat. Wir stellen die Rechtslage gemäß Ihrer persönlichen Situation dar und nennen die für Ihren Fall einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik. Unser Ziel ist, das Verfahren ohne Zahlung an die Abmahnkanzlei zu einem Ende zu bringen.

Die Vogel-Strauß-Methode

Ja, es ist eine Option, einfach nichts zu tun. Das Abmahngeschäft ist ein Massenverfahren und nur ein sehr geringer Prozentsatz der zigtausenden Abmahnungen, die jedes Jahr an angebliche Urheberrechtsverletzer versendet werden, führt tatsächlich zu Klageverfahren. Jeder, der auf Wahrscheinlichkeit und Statistik vertraut und außerdem gute Nerven hat, kann diese Vorgehensweise wählen.

Gute Nerven deshalb, weil die Gegenseite ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen kann, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung unterbleibt. Und das kann teuer werden. Ein solches Verfahren ist aber nur gerechtfertigt, wenn eine Dringlichkeit der Sache vorliegt. Wer als Antragssteller nach erfolgter Abmahnung länger als vier Wochen wartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, zeigt damit, dass ihm die Sache selbst nicht eilig ist und der Antrag wird in der Regel abgelehnt.

Viele Abmahnungen beziehen sich auch auf Urheberrechtsverstöße, die für einstweilige Verfügungen viel zu lange her sind. Kanzleien müssen außerdem wirtschaftlich arbeiten. Sie verklagen äußerst selten Personen, deren finanzielle Situation gänzlich unbekannt ist, das Risiko ist einfach zu hoch.

Gute Nerven sind auch deshalb vonnöten, weil immer wieder Schreiben kommen werden, die Druck erzeugen sollen. Abmahnkanzleien wenden die gleiche Taktik an wie Inkassodienstleister.

Kostendeckelung auf 100 EUR

Ob die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG gilt, wird von den Gerichten leider nicht einheitlich entschieden. Nach unserer Auffassung ist § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Abmahnungen nicht grundsätzlich anwendbar. Der BGH hat in seiner Presseerklärung Nr. 101/2010 zum Urteil 12.5.2010 I ZR 121/08 zwar angedeutet, dass in bestimmten Filesharing-Fällen Abmahnkosten nur in Höhe von maximal 100 EUR anfallen sollen, dies ist aber zu vage, um daraus generelle Aussagen ableiten zu können.